„Medienauftrag” im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen und die Beifügung von Einheftern und Beilagen eines Inserenten in Publikationen des Verlages.
„Medienauftrag” im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch der Vertrag über die Teilnahme an Video- und Audioformaten, beispielsweise Podcast sowie die werbliche Nutzung von Online-Formaten des Verlages.
Medienaufträge sind im Zweifelsfalle innerhalb eines Jahres abzuwickeln, falls nicht anders bei Auftragserteilung vereinbart.
Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit des zurückgesandten Abzugs. Wird der Abzug nicht fristgemäß zurückgeschickt, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeige entsprechenden Andruck auf Auflagenpapier. Voraussetzung ist die Zusendung geeigneter Druckunterlagen (s. Angaben in Preisliste).
‚Medienaufträge für bestimmte Positionen‘ (Sonderplatzierungen) gelten nur dann als angenommen, wenn die Platzierungen jeweils vom Verlag schriftlich bestätigt werden.
Der Auftraggeber ist bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige zu einer Zahlungsminderung oder zu einem Ersatzanspruch berechtigt, es sei denn, dass durch die Mängel der Zweck der Insertion nur unerheblich beeinträchtigt wird. Die Mängelbeschwerde muss, triftig begründet, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Rechnungslegung schriftlich beim Verlag angebracht werden.
Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden dieselben erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbungtreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.
Die Haftung für mittelbare oder unmittelbare Schäden aus Vertragsverletzungen wird der Höhe nach auf den jeweiligen Nettopreis der Anzeige beschränkt, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung beruht.
Für vom Anzeigenkunden bereitgestelltes Material (Einhefter, Beilagen etc.) übernimmt der Verlag keine Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Mengen oder Qualitäten.
Der Verlag behält sich vor, Medienaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen ihres Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung durch den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen.
Eine Stornierung von Medienaufträgen muss immer schriftlich erfolgen. Ein Medienauftrag kann bis zu 4 Wochen vor Erscheinungstermin (Print- und E-Magazine sowie Newsletter) bzw. Start- oder Veröffentlichungstermin (Videos und Webseitenwerbung) kostenlos storniert werden. Bei einer Stornierung ab 2 Wochen vor Erscheinungstermin wird der Verlag den vollen Anzeigenbruttopreis in Rechnung stellen (100%). Abbestellungen von Print- und Online-Anzeigen mit Sonderplatzierungen (auch Umschlagseiten, Sonderformate und Produktübersichten) sowie für Titel- und Innentitelseiten und Podcast müssen acht Wochen vor Beginn des gebuchten Zeitraumes schriftlich erfolgen. Eine Stornierung von weniger als acht Wochen vor Beginn des gebuchten Zeitraumes ist nicht möglich. Der Auftrag wird somit in voller Höhe des vereinbarten Preises berechnet.
Für die rechtzeitige Lieferung der Werbemitteldaten und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Die Laufzeiten der Mediaformate beginnen und enden gemäß den gebuchten Zeiträumen. Dies gilt für sämtliche Formate in allen Verlagsmedien. Wenn die Datenlieferung an den Verlag später als in den Mediadaten veröffentlichten Fristen erfolgt, verkürzt sich die Laufzeit der Werbemaßnahme entsprechend. Der Verlag berechnet unabhängig davon die gebuchten Zeiträume. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Daten der Werbemittel fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Für den Verlag entstandene Schäden durch das nicht rechtzeitige Einreichen von Druckunterlagen sind vom Auftraggeber zu leisten.
Der Verlag liefert sofort nach Erscheinen der gebuchten Medienaufträge digitale Belege an den Auftraggeber. Gedruckte Belege werden nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch ausgeliefert.
Die in der Anzeigen-Preisliste bezeichneten Nachlässe werden nur den Werbungtreibenden und nur für die innerhalb eines Jahres erscheinenden Anzeigen gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige, wenn nicht anders vereinbart.
Bei Erweiterung des Auftrages entsteht ein Anspruch auf rückwirkenden Rabatt, sofern der Grundauftrag bereits rabattfähig war: der Anspruch erlischt, wenn er nicht spätestens einen Monat nach Ablauf des Anzeigenjahres geltend gemacht wird. Erreicht ein Auftrag nicht die vorgesehene Anzeigenzahl, so wird der zu viel gewährte Preisnachlass nachträglich in Rechnung gestellt.
Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung binnen einer Woche nach Veröffentlichung der Anzeige, übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist.
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen und für Lieferungen bestellter Druckvorlagen und digitaler Daten hat der Auftraggeber zu bezahlen.
Bei Chiffre-Anzeigen übernimmt der Verlag die Aufbewahrung und beschleunigte Weiterleitung der eingehenden Offerten. Eingeschriebene Sendungen werden nur dann eingeschrieben weitergeleitet, wenn der Portobetrag mitgeschickt wird. Eine Gewähr für Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Offerten kann nicht übernommen werden.
Bei Änderung der Anzeigen-Preisliste gelten die neuen Bedingungen auch für laufende Aufträge.
Ein Auflagenrückgang ist nur dann von Einfluss auf das Vertragsverhältnis, wenn eine Auflagenhöhe zugesichert ist und diese um mehr als 20 % sinkt.
Textanzeigen, die auf Grund ihrer Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als Werbung deutlich kenntlich gemacht.
Wenn ein Medienauftrag infolge höherer Gewalt, Streik oder dergleichen nicht veröffentlicht werden kann, entfällt für den Verlag jede Haftung gegenüber dem Auftraggeber.
Werbungsvermittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlergebühr darf an den Kunden weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit. Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kaufbeuren. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist Deutsch. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers zum Zeitpunkt seiner Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gelegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart
Bei Nichtigkeit einer Klausel bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
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